Rücktrittsrechte
Allgemeines
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Es genügt die Absendung der Rücktrittserklärung am letzen Tag der Frist. Als Rücktrittserklärung genügt ein Schriftstück, das erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Eine Rücktrittserklärung an den Immobilienmakler bez. eines Immobiliengeschäfts gilt auch für den diesbezüglich geschlossenen Maklervertrag. §3(4)
Rücktritt vom Immobiliengeschäft gem. §30a
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher gem. &strong;1 ist und seine Vertragserklärung
am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
diese auf den Erwerb eines Mietrechts/Pachtrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist,
und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist,
und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll, §30a(1)
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. §30a(2)
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. §30a(3)
Die Vereinbarung der Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ist unwirksam. §30a
Rücktrittsrecht bei "Haustürgeschäften" gem. §3
Ein Auftraggeber (Kunde),
der Verbraucher gem. §1 KSchG ist und
seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben hat,
noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. gem. §3
Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände §3a
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn
ohne seine Veranlassung
maßgebliche Umstände,
die vom Unternehmer als wahrscheinlich oder sicher dargestellt wurden,
nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind:
die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
steuerrechtliche Vorteile,
eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
im Einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes,
angemessene Vertragsanpassung,
Wissen oder Wissen-müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt maßgeblicher Umstände bei den Vertragsverhandlungen.
Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag
Das Bauträgervertragsgesetz sieht vielfältige Rücktrittsgründe vor. Ein Rücktritt nach dem BTVG kann im Regelfall binnen 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht erklärt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt 6 Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages.